Parkhausordnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen in das Parkhaus des Congress Centrums Suhl

1. Mietvertrag

Mit der Annahme des Einstellungsscheines/mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (KFZ) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.

2. Mietpreis – Einstelldauer

Der Mietpreis bemisst sich pro KFZ für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste, die Bestandteil dieser Einstellbedingungen ist. Das KFZ kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters oder KFZ-Halters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des KFZ ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Parkscheins ist ein Preis von EUR 7,00 pro Tag zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach. Die ausgewiesenen Entgelte enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

3. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nur für Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn eine (Kardinal-)Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist; die Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Schäden sind vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen. Ist die Schadensanzeige vor Verlassen des Parkhauses nicht möglich, weil der Geschädigte keinen Vertreter des Betreibers des Parkhauses angetroffen hat, ist der Schaden innerhalb von drei Werktagen schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist der Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Schadensersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust des KFZ durch Diebstahl entstehen oder für Schäden, die durch KFZ-Einbrüche, Vandalismus und Entwendung von Gegenständen an oder aus dem Innenraum des KFZ entstehen.
Störung der technischen Einrichtung des Parkhauses oder deren Fehlbedienung durch den Mieter begründen für den Mieter keine Schadensersatzansprüche.

4. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses und dessen Nebenflächen.

5. Pfandrecht

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten KFZ des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

6. Benutzungsbestimmungen

Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Mieters versetzen lassen, wenn er dies behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat.
In der Parkeinrichtung ist ferner verboten, sofern keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde:

  • die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
  • das Befahren mit Anhängern;
  • das Befahren mit Fahrrädern und Motorrädern bzw. Mofas und deren Abstellung;
  • das Befahren mit Fahrzeugen, die die maximale Fahrzeughöhe von 1,91 m überschreiten.

7. In Kraft treten

Diese Parkbedingungen treten mit Wirkung zum 01.09.2018 in Kraft.

 

Diana Schneider, Geschäftsführerin

Stand: September/2018

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